AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TiroTool Werkzeugsysteme GmbH - stand 1. März 2024

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen von uns abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Alle Geschäfte erfolgen gemäß den nachstehenden Bedingungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies wird durch den Auftraggeber durch seine Bestellung als verbindlich anerkannt. Die Bedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nicht bindend, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Jegliche Aufträge, mündliche Vereinbarungen einschließlich solcher unserer Vertreter sowie informelle Absprachen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

2. Angebot und Bestellungen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und sofern nicht anders beschrieben mit 30 Tagen befristet. Bestellungen von Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Annahme mittels schriftlicher Erklärung durch uns. Durch diese Auftragsbestätigung werden alle Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Bestellung stehen, umfassend spezifiziert. Weitere Leistungen werden separat berechnet. Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen und Beschreibungen in Drucksachen, Werbeunterlagen und anderen öffentlichen Äußerungen sind nicht verbindlich.

2.2. Durch Erteilung des Angebots wird kein Beschaffungsrisiko übernommen. 

2.3. An allen von uns dem Kunden im Zusammenhang mit dem Angebot bzw. der Auftragserteilung zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen und Gegenständen behalten wir uns das Eigentum und/oder das Urheberrecht vor. Diese Unterlagen und Gegenstände darf der Kunde ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigen, kopieren, oder Dritten zugänglich machen. Solche Unterlagen wie auch Gegenstände sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

2.4. Dafür, dass durch die Ausführung seiner Vorschriften bestimmter Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften oder durch die Verwendung uns zur Verfügung gestellter Zeichnungen, Matrizen, Muster und ähnlicher Ausführungsvorschriften und -behelfe in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte, nicht verletzt werden, haftet uns der Besteller.

2.5. Lieferungen zu Abrufaufträgen sind, sofern nicht gesondert etwas Abweichendes vereinbart wird, innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsbestätigung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, den Restauftrag in Rechnung zu stellen.

2.6. Aufträge die zu einem Vertragsschluss ohne vorangegangenes Angebot von uns führen, kommen ausschließlich unter Voraussetzung dieser Bedingungen und schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. 

3. Lieferung

3.1. Wenn nicht ausdrücklich eine feste Frist bzw. ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist, sind Angaben zur Lieferzeit unverbindlich. Unsere Lieferverpflichtung gilt als erfüllt, in dem Zeitpunkt zu dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt. Sie gilt ebenso als erfüllt, wenn die Ware nach rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versendet werden kann. Wir sind berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen und darüber gesondert Rechnung zu legen.

3.2. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die nicht im Einfluss unseres Unternehmens liegen, insbesondere Lieferverzögerungen bei einem Vorlieferanten von uns, sowie Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände, welche uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, noch offene Lieferzusagen zu stornieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In letzterem Fall kann unser Kunde die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir dies nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Kunde vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

3.3. Muster und Warenproben werden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, grundsätzlich nur entgeltlich geliefert. Diese bleiben in jedem Falle bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum. 

3.4. Pro Bestellung sind wir berechtigt, die Bestellmengen um 5% (aufgerundet) zu über- bzw. zu unterschreiten, sofern keinen anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

3.5. Bei Sonderwerkzeugen gilt folgende Über- bzw. Unterlieferung der Bestellstückzahl als vereinbart:
bis zu 10 Stück = 1 Stück,
ab 10 Stück = 5% (aufgerundet) der Bestellmenge

3.6. Bei Sonderschneidplatten gilt folgende Über- bzw. Unterlieferung der Bestellstückzahl als vereinbart:
bis zu 10 Stück = 1 Stück,
ab 10 Stück = 5 % (aufgerundet) der Bestellmenge 

4. Preise und Zahlungskonditionen

4.1. Die Preise sind netto, ab Werk (exw), ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Wertsicherung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Ändern sich Löhne oder Materialkosten innerhalb des Zeitraumes von Vertragsschluss bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes, so können wir eine angemessene Preisanpassung verlangen. Sollte eine Einigung über eine entsprechende Preisanpassung nicht möglich sein, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

4.3. Bis zu einem Bestellwert von €250,00 berechnen wir €15,00 Bearbeitungsgebühr.

4.4. Die Angaben auf der Auftragsbestätigung sind für Preise und Zahlungskonditionen maßgebend.

4.5. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar.

4.6. Dienstleistungen sind rein netto ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

4.7. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als vereinbart und wir sind zur Fälligstellung der gesamten Forderung berechtigt. Zusätzlich hat der Kunde die entstandenen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. 

4.8. Nur anerkannte oder rechtsgültig festgestellte Gegenansprüche berechtigen zur Aufrechnung oder Zurückhaltung.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum bis zur Begleichung unserer gesamten auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf.

5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung in Höhe unseres Faktura Endbetrages mit allen Nebenrechten und Rängen ab.

5.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5.4. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann unter, wenn der Besteller seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber sowie gegenüber Dritten nachgekommen ist.

5.5. Gerät der Kunde trotz Fristsetzung schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand an uns zu nehmen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen wäre.

6. Werkzeuge und Vorrichtungen

6.1. Werkzeuge und Vorrichtungen, die der Lieferant für die Vertragserfüllung anfertigen oder beschaffen muss, bleiben im Eigentum des Lieferanten. Die für deren Herstellung oder Beschaffung auftretenden Kosten sind vom Käufer zu tragen, unabhängig des Umganges mit einem eventuell zusätzlich darauf beruhenden Liefervertrag. Für die Dauer von drei Jahren werden Werkzeuge und Vorrichtungen nach Abwicklung des letzten Auftrages aufbewahrt.

7. Mängelhaftung und Schadenersatz

7.1. Der Kunde hat Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Produkts schriftlich zu erheben. Bei erkennbaren Mängeln, die erst bei Einsatz der Produkte auftreten, endet die Rügefrist zehn Arbeitstage nach dem erstmaligen Einsatz des Produktes, spätestens aber sechs Monate nachdem die Produkte unser Lager verlassen haben.

7.2. Im Falle berechtigter Reklamationen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Nachweis der Mängel ist der Untersuchungsbefund unseres Werkes maßgebend. Schlägt eine solche endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) verlangen.

7.3. Kosten infolge unberechtigter Beanstandungen gehen zu Lasten des Bestellers.

7.4. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften ausnahmsweise wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht, soweit unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllungen für den Besteller von wesentlicher Bedeutung sind. Die Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen

8. Sonstiges

8.1. Abweichungen von diesen Bedingungen sowie von in diesen Bedingungen enthaltenen Formerfordernissen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

8.2. Die hier angeführten Bedingungen ergänzen die zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder, wenn der Vertrag weiterreichende Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den hier beschriebenen Bedingungen vor.

9. Anzuwendendes Recht

9.1. Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Kollisionsnormen zur Anwendung. Die Anwendung des UN Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf („UNCISG“) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

9.2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Innsbruck.

9.3. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

9.4. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge einer Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung unwirksam werden, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon heute, eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommende Ersatzregelung zu treffen.

 

Fassung vom 1. März 2024

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