AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der TiroTool GmbH - stand 6. März 2024

1. Allgemeines

1.1. Alle Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Lieferanten über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen des Lieferanten, auch ohne nochmaligen ausdrücklichen Hinweis darauf.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthält oder auf solche verweist, oder wenn wir in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung von dessen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben.

1.3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Informationen, die er aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von uns erhält oder erlangt, vertraulich zu behandeln, geheim zu halten und insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit die betreffenden Informationen nicht bereits allgemein oder dem Lieferanten bekannt gewesen sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der mit dem Lieferanten gesondert abzuschließenden Geheimhaltungsvereinbarung. Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, diese Vereinbarung unter Verwendung unseres Formulars „Geheimhaltungsvereinbarung“ abzuschließen. Zeichnungen, Pläne, Modelle, Muster, Vorrichtungen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung unserer Bestellung oder Anfrage an uns zurückzugeben. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auch auf erhaltene Fertigungsmittel.

2. Auftragserteilung /-bestätigung

2.1. Nur von uns in Textform aufgegebene Bestellungen bzw. Auftragserteilungen sind für uns verbindlich. Mündliche oder telefonische Bestellungen bzw. Auftragserteilungen bedürfen unserer Bestätigung in schriftlicher Form.

2.2. Von uns beim Lieferanten eingeholte Angebote sind unverbindliche Anfragen, bis sie in Textform ausdrücklich als Bestellung bzw. Auftragserteilung von uns aufgegeben werden.

2.3. Für die Ausarbeitung von Angeboten, von Kostenvoranschlägen, von Planungen, Mustern und ähnlichem wird von uns keine Vergütung gewährt.

2.4. Der Lieferant ist beginnend bereits mit dem Angebotsstadium verpflichtet, uns auf ihm erkennbare Risiken hinzuweisen, die sich aus dem Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung des Lieferanten oder aus fehlerhaften bzw. ungenauen oder unvollständigen Angaben in den uns zur Verfügung gestellten Unterlagen des Lieferanten für uns ergeben können.

2.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Änderungen betreffend den Vertragsgegenstand, insbesondere Änderungen von Produktspezifikationen oder Änderungen im Hinblick auf Zeitpunkt und Ort der Lieferung, vorzunehmen.

3. Preise

3.1. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise. Wechselkurs- und Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

3.2. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Lieferung, Übernahme, Annahme

4.1. Der Lieferant trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung des Liefergegenstandes stehen, bis zur Übergabe am Bestimmungsort, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

4.2. Zur Annahme von nicht vereinbarten Teil-, Minder- und/oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.

4.3. Der Liefergegenstand ist vom Lieferanten in geeigneter Weise, sorgfältig und sachgerecht zu verpacken. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Vorgaben zur Verpackung zu machen.

4.4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Arten von Verpackungen auf seine Kosten abzuholen und zurück zu transportieren oder auf seine Kosten Dritte damit zu beauftragen.

4.5. Wir sind bemüht, die uns anzuliefernde Ware in Bezug auf Qualität, Abmessungen etc. in unseren Bestellungen konkret zu definieren. Treten beim Lieferanten dennoch Unklarheiten auf, so hat sie dieser durch unverzügliche Rückfragen bei uns zu beseitigen. Auf Abweichungen von unserer Anfrage ist im Angebot ausdrücklich hinzuweisen.

4.6. Die bestellten Gegenstände sind, insbesondere bei langfristigen Lieferverträgen, auf dem neuesten Stand der Technik zu halten, insbesondere den DIN-Normen, den ISO-Normen und den europäischen Normen (EN). Beabsichtigte technische oder sonstige Änderungen sind vor Ausführung mit uns abzustimmen.

4.7. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder Lieferfrist) ist verbindlich. Die Lieferzeit läuft ab dem Tage der Bestellung, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

 4.8. Sobald der Lieferant erkennt, dass eine rechtzeitige Lieferung nicht oder nur zum Teil möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung uns mitzuteilen.

4.9. Für den Fall des Verzuges wird eine Vertragsstrafe vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen Kalendertag 0,1%, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Auftragswertes.

4.10. Im Falle des Eintritts von für uns nicht vorhersehbarer Umstände sind wir berechtigt, unter angemessener Ankündigungsfrist die angegebene Lieferzeit nach Vertragsschluss angemessen zu ändern, soweit die Umsetzung dieser Änderung dem Lieferanten zumutbar ist.

4.11. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung (Neuleistung) steht in jedem Falle uns zu.

4.12. Entsteht uns und / oder unseren Abnehmern durch mangelhafte Lieferung oder Leistung ein Schaden, so ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

4.13. Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten haben den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Die vereinbarten Produktspezifikationen sind einzuhalten.

5. Rechnungen

5.1. Rechnungen sind einzeln als PDF Datei auf folgende E-Mail-Adresse zu senden:

6. Zahlung

6.1. Die Bezahlung erfolgt, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurden, für unbeanstandet übernommener Waren und Leistungen nach Wahl von uns entweder innerhalb von 14 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware bei uns unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen nach Eingang von Rechnung und Ware bei uns.

6.2. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

7. Gewährleistung

7.1. Für die Gewährleistung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

7.2. Geleistete Zahlungen oder Warenannahme-Bescheinigungen gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung. Beanstandete Waren werden auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt.
 

8. Haftung, Produkthaftung und Produktsicherheit

8.1. Für die Produkthaftung und für die Haftung bei sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort ist die für die Lieferung / Leistung in der Bestellung angegebene Lieferanschrift, in Ermangelung einer Angabe, TiroTool Innsbruck.

9.2. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Ausgeschlossen von der Anwendung sind österreichische und sonstige internationale Kollisionsrechtsnormen.
Das UN- Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (UNCISG) ist nicht anzuwenden.

9.3. Der Gerichtsstand ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Nach unsere Wahl können die Lieferanten jedoch auch vor jedem anderen für den Lieferanten zuständigen Gericht im In- und Ausland in Anspruch nehmen.

Fassung vom 6. März 2024