AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TiroTool Werkzeugsysteme GmbH

1. Vertragsabschluss

1.1. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote sowie mit uns abgeschlossenen Verträgen.

1.2. Unsere Angebote sind 3 Monate gültig und stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche nicht ergeht mit Übergabe oder Auslieferung des Kaufgegenstandes.

1.3. Unsere Auftragsbestätigungen ergehen schriftlich. Nebenabreden sind nicht getroffen.

1.4. Bei Sonderwerkzeugen gilt folgende Über- bzw. Unterlieferung der Bestellstückzahl als vereinbart:
bis zu 4 Stück = 1 Stück
ab 5 – 11 Stück = 2 Stück
ab 12 – 30 Stück = 3 Stück
über 30 Stück = 10%

1.5. Bei Sonderschneidplatten gilt folgende Über- bzw. Unterlieferung der Bestellstückzahl als vereinbart:
bis zu 9 Stück = 1 Stück
ab 10 – 199 Stück = 10 % der Bestellmenge
ab 200 Stück = 5 % der Bestellmenge

2. Preise

2.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Innsbruck ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Wertsicherung zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2. Ändern sich Löhne oder Materialkosten innerhalb des Zeitraumes von Vertragsschluss bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes, so können wir eine angemessene Preisanpassung verlangen. Sollte eine Einigung über eine entsprechende Preisanpassung nicht möglich sein, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

2.3 Bis zu einem Bestellwert von €250,00 berechnen wir €15,00 Bearbeitungsgebühr.

3. Lieferung

3.1. Die Lieferfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3.2. Wir sind bemüht, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Sollten wir Liefertermine ausnahmsweise schuldhaft nicht einhalten, ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen auch dann, wenn sie während des Lieferverzuges eintreten.

3.4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern diese für den Besteller zumutbar sind.

4. Gefahrenübergang

4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Kosten des Versandes tragen.

4.2. Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

5. Zahlung

5.1. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar.

5.2. Lohnaufträge und Nachschärfaufträge sind rein netto ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

5.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 12% zu berechnen.

5.4. Nur anerkannte oder rechtsgültig festgestellte Gegenansprüche berechtigen zur Aufrechnung oder Zurückhaltung.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum bis zur Begleichung unserer gesamten auch künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Kunden an sämtlichen gelieferten Gegenständen vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf.

6.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung in Höhe unseres Faktura Endbetrages mit allen Nebenrechten und Rängen ab.

6.3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

6.4. Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in sämtlichen Stufen erst dann unter, wenn der Besteller seinen sämtlichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber sowie gegenüber Dritten nachgekommen ist.

6.5. Gerät der Besteller trotz Fristsetzung schuldhaft in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand an uns zu nehmen, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu sehen wäre.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Im Falle berechtigter Reklamationen leisten wir Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt eine solche endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandelung) verlangen.

7.2. Kosten infolge unberechtigter Beanstandungen gehen zu Lasten des Bestellers.

7.3. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haften ausnahmsweise wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Dies gilt nicht, soweit unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen Vertragspflichten verletzt werden, deren Erfüllung für den Besteller von wesentlicher Bedeutung sind. Die Haftungsfreizeichnung gilt ebenfalls nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist Innsbruck.

8.2. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

8.3. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.4. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge einer Änderung der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung unwirksam werden, so hat dies die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht zur Folge. Die Vertragsparteien verpflichten sich schon heute, eine der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommende Ersatzregelung zu treffen.

Fassung vom 16.6.2005